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§ 16 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Die Organe der Kammern

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürHeilBG – Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus seinem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzern. Der Präsident und die Vizepräsidenten dürfen nicht gleichzeitig Präsident oder Vizepräsident der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Satzung. Er bereitet die Sitzungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.