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§ 16 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Finanzierung, Haushalt, wirtschaftliche Betätigung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürHG – Gebühren (1)

Die Hochschulen erheben auf der Grundlage einer Gebührenordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf, nach Maßgabe des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes Gebühren und Entgelte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).