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§ 16 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 16 ThürGGO – Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Mitglieder der Landesregierung sind der Ministerpräsident und die Minister.

(2) Das Kabinett fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Ein Minister, der mehrere Geschäftsbereiche leitet, hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Entscheidet die Landesregierung in den Fällen des § 28 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Ministers, so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Maßnahme in einer weiteren Sitzung des Kabinetts erneut abzustimmen. Die Maßnahme, der der für Finanzen zuständige Minister widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.