Gesetze

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§ 16 ThürEBV
Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Landesrecht Thüringen

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Thüringer Eigenbetriebsverordnung (ThürEBV)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürEBV
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 ThürEBV – Stellenplan

Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde, welcher den Anforderungen des § 6 Thür- GemHV beziehungsweise des § 5 ThürGemHV-Doppik entspricht, beizufügen.