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§ 16 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SparkG – Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt im Rahmen der Rechtsvorschriften, der aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Geschäftsanweisungen des Verwaltungsrates die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand hat die Rechtsstellung einer Behörde. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, wird die Sparkasse durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten.