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§ 16 SpG
Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

2. ABSCHNITT – Verfassung der Sparkassen → 1. – Verwaltungsrat

Titel: Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (SpG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SpG
Gliederungs-Nr.: 7640
Normtyp: Gesetz

§ 16 SpG – Vertreter der Beschäftigten

(1) Die Vertreter der Beschäftigten werden von den wahlberechtigten Beschäftigten der Sparkasse in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Sollen Sparkassen durch Neubildung vereinigt werden, wählen die wahlberechtigten Beschäftigten der beteiligten Sparkassen in gemeinsamer Wahl die Vertreter der Beschäftigten. Für die Wahlberechtigung gilt § 11 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen; im Übrigen gilt für die Wählbarkeit § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Auf die zweimonatige Zugehörigkeit zur Sparkasse wird die Zeit angerechnet, während der die Beschäftigten bei einer anderen Sparkasse, deren Rechtsnachfolgerin die Sparkasse ist, oder bei einer Zweigstelle, die von der Sparkasse übernommen worden ist, beschäftigt waren. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstands sind nicht wählbar.

(2) Zur Wahl der Vertreter der Beschäftigten können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden; ist sein Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten, so hat er vor der Wahl dem Wahlvorstand zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich bewerben will. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(3) Die Wahlvorschläge sollen zusammen mindestens doppelt so viel Bewerber enthalten, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind. Enthalten sie weniger Bewerber, so wird eine Nachfrist zur Einreichung weiterer und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge gesetzt; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind; er kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl Ersatzpersonen für die Mitglieder ihres Wahlvorschlags. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Bei Mehrheitswahl sind die nicht gewählten Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen Ersatzpersonen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Für die Wahl gelten die §§ 24 und 25 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die Ersatzpersonen sind Stellvertreter der Vertreter der Beschäftigten. Bei Verhältniswahl sind die Ersatzpersonen Stellvertreter der Mitglieder ihres Wahlvorschlags in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die der Reihenfolge der Stimmenzahlen dieser Mitglieder entspricht. Bei Mehrheitswahl sind die Ersatzpersonen Stellvertreter der Vertreter der Beschäftigten in der Reihenfolge der Stimmenzahlen, die der Reihenfolge der Stimmenzahlen der Vertreter der Beschäftigten entspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bestimmt die Satzung, dass für die Gruppe der dem Hauptorgan des Trägers oder den Hauptorganen der Träger angehörenden und für die Gruppe der übrigen weiteren Mitglieder je ein oder zwei Stellvertreter bestellt werden, so wird für die Gruppe der Vertreter der Beschäftigten die gleiche Zahl von Stellvertretern bestellt; sie werden zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen. Bei Verhältniswahl sind in diesem Fall die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl aus denjenigen Listen, auf die bei entsprechender Erhöhung der Zahl der Vertreter der Beschäftigten Sitze entfallen würden, Stellvertreter der Vertreter der Beschäftigten.

(7) § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.