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§ 16 SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter → 1. Unterabschnitt – Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen

Titel: Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbAV
Gliederungs-Nr.: 871-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 SchwbAV – Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen

Überschrift neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

Die Integrationsämter können der Bundesagentur für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung befristeter regionaler Arbeitsmarktprogramme gemäß § 187 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuweisen. (1)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl I S. 1394); bisheriger Absatz 1 wurde (geändert) Wortlaut des § 16 durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Die Änderung durch V vom 16. 1. 2004 (BGBl I S. 77) ist gegenstandslos.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nr. 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 77) soll in § 16 das Wort "Sonderprogramme" durch die Wörter "Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.