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§ 16 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2231.1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SchulG LSA – Ersatzschulen

(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen gemäß Zweitem Abschnitt entsprechen. Sie können in ihrer inneren und äußeren Gestaltung von den Anforderungen abweichen, die an entsprechende öffentliche Schulen gestellt werden, wenn die Gestaltung der Schule insgesamt als gleichwertig anzusehen ist.

(2) Sie dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Schulbehörde errichtet und betrieben werden. Abweichend von Absatz 1 können auch freie Waldorfschulen und berufsbildende Schulen an vom zuständigen Bundesministerium anerkannten Berufsbildungswerken als Ersatzschulen genehmigt werden.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. 1.

    die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrerinnen und Lehrer hinter den staatlichen Schulen nicht zurücksteht,

  2. 2.

    eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und

  3. 3.

    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist.

(3a) Die Genehmigung erstreckt sich auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage. Änderungen und Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Aufgrund fehlender räumlicher Voraussetzungen an dem Standort der Schulanlage kann zur Sicherung der Unterrichtsorganisation eine Außenstelle befristet zugelassen werden.

(3b) Die Genehmigung zur Änderung der Schulform darf einer Ersatzschule bei einer Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule nur erteilt werden, wenn die Gemeinschaftsschule jährlich aufwachsend entwickelt wird. Die Genehmigung für den Betrieb in der bisherigen Schulform erlischt, wenn der letzte Schuljahrgang, der in der bisherigen Schulform unterrichtet wurde, die Schule verlassen hat.

(4) Wer eine genehmigungspflichtige Schule in freier Trägerschaft errichten, betreiben oder leiten will, muss die verfassungsmäßige Ordnung wahren.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß den Absätzen 1, 3, 4 oder gemäß § 16a Abs. 1 entfällt. Vor einem Widerruf ist dem Schulträger eine angemessene Frist einzuräumen, um die beanstandeten Mängel beseitigen zu können.

(5a) Die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn die Schule geschlossen wird oder der Schulbetrieb zwei Jahre geruht hat. Dies gilt auch, wenn eine Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres ab dem genehmigten Zeitpunkt der Errichtung eröffnet wird. Die oberste Schulbehörde kann auf Antrag des Schulträgers die in Satz 2 genannte Frist verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(6) Die Einführung des Schulgeldes und Änderungen der Höhe des Schulgeldes sind der Schulbehörde anzuzeigen.