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§ 16 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Erster Abschnitt – Schulstruktur

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 16 SchulG – Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse in der Sekundarstufe II ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Das Gymnasium umfasst in der Sekundarstufe I die Klassen 5 bis 10, im achtjährigen Bildungsgang die Klassen 5 bis 9, und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).

(3) Der Unterricht wird in der Sekundarstufe I im Klassenverband und in Kursen als Wahlpflichtunterricht erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.

(4) Das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang vergibt am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und erteilt mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen wird die Berechtigung zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.

(5) Das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Einführungsphase die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und vergibt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).

(6) Am Gymnasium werden außerdem nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Erste Schulabschluss und der Erweiterte Erste Schulabschluss vergeben.

(7) Ein Schulträger kann

  1. 1.

    ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang errichten,

  2. 2.

    ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang umwandeln und

  3. 3.

    ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang umwandeln,

wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Für das Verfahren gelten § 78 Absatz 5, § 80 und § 81.