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§ 16 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsSchulG – Betreuungsangebote

(1) Der Schulträger kann von der fünften bis zur zehnten Klassenstufe an Oberschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten.

(2) Soweit die Schüler nicht in einem Heim nach § 13 Absatz 3 Satz 1 betreut werden, hält der Schulträger

  1. 1.

    für Schüler der Primarstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen,

  2. 2.

    für Schüler aller Klassenstufen der übrigen Förderschulen und

  3. 3.

    für inklusiv unterrichtete Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Betreuungsangebote vor. In die Betreuungsangebote nach Satz 1 Nummer 1 können auch Schüler der übrigen Klassenstufen einbezogen werden. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.