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§ 16 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 SchoG – Rechtsstellung

(1) Die öffentlichen Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten ihrer Schulträger. Der Schulträger kann seinen Schulen insbesondere für die entgeltliche Schulbuchausleihe Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen und ihnen Konten einrichten. Schulen können außerdem auf der Grundlage einer begrenzten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Leiterin oder der Leiter der Schule in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers. Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen.

(2) Als Schulträger gilt, wer die sachlichen Kosten der Schule trägt.

(3) Soweit die öffentlichen Schulen auf dem Gebiet der inneren Schulangelegenheiten Verwaltungsakte erlassen, gelten sie als untere staatliche Verwaltungsbehörden.