§ 16 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
§ 16 SchStG
Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Mit Zustimmung der Parteien kann die Verhandlung in einer anderen Sprache geführt werden, wenn die beteiligten Personen alle dieser Sprache mächtig sind.