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§ 16 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 SchO – Ausschluss von der Amtsausübung

Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen

  1. 1.

    in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis von Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen,

  2. 2.

    in Angelegenheiten ihrer Ehegatten, früheren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder früheren eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verlobten oder früheren Verlobten,

  3. 3.

    in Angelegenheiten von Personen, mit denen sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht,

  4. 4.

    in Angelegenheiten, in denen sie als Prozessbevollmächtigte oder Beistände einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt oder in denen sie sonst beratend oder gutachtlich tätig sind oder waren oder

  5. 5.

    in Angelegenheiten von Personen, bei denen sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei denen sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig sind oder waren.