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§ 16 SächsRiG
Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Abschnitt – Richtervertretung → Zweiter Teil – Richterräte und Landesrichterrat

Titel: Richtergesetz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsRiG – Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und des Landesrichterrats

(1) Bei jedem Gericht wird ein Richterrat gebildet. Der Richterrat besteht

  1. 1.
    bei Gerichten mit über 50 Richtern aus fünf Richtern,
  2. 2.
    bei Gerichten mit 21 bis 50 Richtern aus drei Richtern,
  3. 3.
    im Übrigen aus einem Richter.

Maßgebend ist die Zahl der Richter, die bei einer Wahl zwölf Wochen vor dem Wahltag wahlberechtigt wären.

(2) Der Landesrichterrat wird beim Staatsministerium der Justiz gebildet. Er besteht aus einem Hauptausschuss und Fachausschüssen der Gerichtsbarkeiten. Der Hauptausschuss setzt sich aus fünf Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einem Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit zusammen. Der Fachausschuss der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus ihren fünf Vertretern im Hauptausschuss; die Fachausschüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit sind mit dem Vertreter der Gerichtsbarkeit im Hauptausschuss und zwei weiteren Vertretern besetzt. Der Richterrat beim Sächsischen Finanzgericht wird als Fachausschuss der Finanzgerichtsbarkeit tätig.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 6 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446).