§ 16 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 2 – Personalvertretungen
§ 16 SächsPersVG – Zahl der Personalratsmitglieder
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten | aus einer Person, |
21 bis 50 Wahlberechtigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Wahlberechtigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Wahlberechtigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Wahlberechtigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1 000 Wahlberechtigten | aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.