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§ 16 SächsPersVG
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Personalvertretungen

Titel: Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPersVG
Gliederungs-Nr.: 244-3
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsPersVG – Zahl der Personalratsmitglieder

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 Wahlberechtigtenaus einer Person,
21 bis 50 Wahlberechtigtenaus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Wahlberechtigtenaus fünf Mitgliedern,
151 bis 300 Wahlberechtigtenaus sieben Mitgliedern,
301 bis 600 Wahlberechtigtenaus neun Mitgliedern,
601 bis 1 000 Wahlberechtigtenaus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.