Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 SächsLKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Einwohner und Bürger des Landkreises

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLKrO
Gliederungs-Nr.: 231-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsLKrO – Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Person

  1. 1.

    älter als 65 Jahre ist,

  2. 2.

    anhaltend krank ist,

  3. 3.

    zehn Jahre dem Kreistag angehört oder ein anderes Ehrenamt bekleidet hat,

  4. 4.

    durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird,

  5. 5.

    ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.