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§ 16 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsLJagdG – Pachthöchstflächen; Eintragung in den Jagdschein (1)

(1) Auf den vertraglichen Flächenteil eines Mitpächters (§ 11 Abs. 3 Satz 3 Bundesjagdgesetz) ist mindestens die Fläche anzurechnen, die bei Teilung der Fläche des Jagdbezirks durch die nach § 15 Abs. 1 zulässige Zahl der Jagdpächter auf den Einzelnen entfällt.

(2) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben, ob er

  1. 1.
    als Inhaber eines Eigenjagdbezirks,
  2. 2.
    als Jagdpächter oder Unterpächter oder
  3. 3.
    als Mitpächter

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen im Fall der Nummer 3 die anteilig auf ihn entfallende Fläche (§ 11 Abs. 3 Satz 3 Bundesjagdgesetz). Die Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins aussetzen, bis die Angaben gemacht sind. Sie hat die Flächen und deren Größe in den Jagdschein einzutragen. Sie kann die Vorlage des Jagdpachtvertrages oder sonstige Nachweise verlangen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).