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§ 16 SächsJG
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Organisations- und Verfahrensrecht → Abschnitt 2 – Ausführung von die ordentliche Gerichtsbarkeit betreffenden verfahrensrechtlichen Vorschriften

Titel: Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJG
Gliederungs-Nr.: 300-14
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsJG – Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

Für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind die Landgerichte in den Fällen des § 71 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.