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§ 16 SächsHSFG
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Landesrecht Sachsen

Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 1 – Studium

Titel: Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsHSFG
Gliederungs-Nr.: 711-8/3
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsHSFG – Lehrangebot

(1) Jede Hochschule sichert ihr Lehrangebot auf der Grundlage einer Studienplanung. Die Möglichkeiten des Selbststudiums sind zu fördern. Den Studenten ist die Mitwirkung an der Organisation der Lehre zu ermöglichen.

(2) Die Fakultäten übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren Dienstverhältnisse geltenden Bestimmungen die zur Verwirklichung des Lehrangebotes erforderlichen Aufgaben. Dabei sind der nach Art und Umfang der übertragenen Lehrverpflichtungen erforderliche Aufwand und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben zu beachten.

(3) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. In besonders gelagerten Fällen kann von den §§ 34 und 36 abgewichen werden. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgelegten Frist begutachtet werden. Prüfungs- und Studienordnungen können in einer Ordnung erlassen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).