§ 16 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen
III. Abschnitt – Schutzvorschriften
§ 16 SächsDSchG – Anzeigepflichten
(1) Eigentümer und Besitzer haben
- 1.Änderungen der bisherigen Nutzung von Kulturdenkmalen,
- 2.Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Wird ein Kulturdenkmal veräußert, so haben der Veräußerer und der Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.
(3) Die Anzeigen nach Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde weiterzuleiten.