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§ 16 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Brandschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsBRKG – Pflichten der Feuerwehren

(1) Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 und der Landkreise und der Kreisfreien Städte nach § 7 mit. Ihre Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 7 beschränkt sich auf die Brandbekämpfung und die technische Hilfe bei Katastrophen. Im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren leisten sie technische Hilfe. Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt.

(2) Die Feuerwehren haben bei der Brandbekämpfung und bei der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr insoweit zu treffen, als es zur Bekämpfung der Gefahr oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) In den öffentlichen Feuerwehren sind die nach § 15 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und die im Freistaat Sachsen eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften anzuwenden. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde führt die Feuerwehr-Dienstvorschriften durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt ein. Die eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschriften werden auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen veröffentlicht und können dort eingesehen werden.

(4) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln

  1. 1.

    die Mindeststärke und Ausrüstung der Feuerwehren sowie Hilfsfristen für die Brandschutzplanung,

  2. 2.

    die Organisation, die Aus- und Fortbildung, Dienstgrade, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,

  3. 3.

    die Alarmierung der Feuerwehren.

(5) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, zu hören. Gemeinden, Betriebe oder Einrichtungen, deren Feuerwehren Mitglieder eines Feuerwehrverbandes sind, tragen die Beiträge, wenn der Feuerwehrverband dem Landesfeuerwehrverband angehört. Der Freistaat Sachsen und die Landkreise stellen den Feuerwehrverbänden finanzielle Mittel nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung.