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§ 16 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Architektenkammer Sachsen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 16 SächsArchG – Vertreterversammlung

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen gewählt.

(2) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.