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§ 16 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SVerfSchG – Registereinsicht

(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 gewalttätiger Bestrebungen oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 oder zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 von öffentlichen Stellen geführte Register einsehen.

(2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn

  1. 1.

    die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde, oder

  2. 2.

    die betroffenen Personen durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würden und eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht. Die durch die Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2 des Artikel 10-Gesetzes anderweitig verwendet werden.

(3) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu fuhren, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle sowie die Namen der Betroffenen, auf die sich die für eine weitere Verwendung erforderlichen personenbezogenen Daten beziehen, hervorgehen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten.