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§ 16 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Sparkassen → 2. – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 SSpG – Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse und führt ihre Geschäfte in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Satzung, der Beschlüsse des Verwaltungsrats und der aufsichtsbehördlichen Anordnungen.

(2) Der Vorstand vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, wird die Sparkasse durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

(3) Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen für die Sparkasse Verpflichtungen entstehen.

(4) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes (SPersVG).