§ 16 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 2 – Flächenschutz
§ 16 SNG – Naturschutzgebiete
(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- 1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten,
- 2.aus wissenschaftlichen, erd- und naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- 3.wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten. Soweit es der Schutzzweck zulässt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.