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§ 16 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 16 SNG – Naturparks  (1)

(1) Naturparks sind durch Rechtsverordnung bestimmte, abgegrenzte großräumige Landschaften oder zusammenhängende Landschaftsteile, die

  1. 1.
    sich durch Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen und
  2. 2.
    als ökologische Ausgleichsräume für nahe liegende Verdichtungsräume zu entwickeln und zu pflegen sind sowie nach den Zielen der Raumordnung der naturbezogenen, naturverträglichen Erholung größerer Bevölkerungsteile dienen sollen.

(2) Die Kernzonen der Naturparks sollen als Landschaftsschutzgebiet oder Naturschutzgebiet ausgewiesen werden. Die ihnen zu Grunde liegenden Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(3) In der Rechtsverordnung sind

  1. 1.
    der Schutzgegenstand und der Schutzzweck zu bezeichnen,
  2. 2.
    die Rechtsgrundlagen für die erforderlichen Schutz-, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen und
  3. 3.
    die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote zu bestimmen.

(4) Die Rechtsverordnung wird von der obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde erlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).