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§ 16 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 RiGBln – Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt mit der Wahl eines neuen Richterwahlausschusses, mit Verlust der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus oder wenn

  1. 1.

    ein Mitglied schriftlich auf seine Mitgliedschaft gegenüber dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats verzichtet,

  2. 2.

    ein Mitglied durch rechtskräftiges Urteil wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten Dauer verurteilt wird,

  3. 3.

    das Richterverhältnis eines richterlichen Mitglieds im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet,

  4. 4.

    das richterliche Mitglied ein Richteramt in einem Gerichtszweig übernimmt, für den es nicht gewählt worden ist,

  5. 5.

    ein als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt gewähltes Mitglied im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Kanzlei mehr unterhält oder die Zulassung des Mitglieds zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist,

  6. 6.

    das Beamtenverhältnis einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes endet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt das Abgeordnetenhaus unverzüglich eine Ersatzwahl vor. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund neuer Vorschläge aus der Mitte des Parlaments, für die übrigen Mitglieder aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft, so sind unverzüglich neue Vorschläge entsprechend § 15 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.