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§ 16 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 1 – Allgemeines zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 16 RettDG LSA – Pflichten des bodengebundenen Rettungsdienstes

(1) Die Leistungserbringer haben

  1. 1.

    den Rettungsdienst im ihnen zugewiesenen Rahmen umfassend und ordnungsgemäß zu erbringen,

  2. 2.

    mit der Rettungsdienstleitstelle sowie allen sonstigen im Rettungsdienst Mitwirkenden zusammenzuarbeiten und

  3. 3.

    fachlich und gesundheitlich geeignetes Personal einzusetzen.

(2) Die Träger des Rettungsdienstes haben zu überwachen, dass der Leistungserbringer, dem die Durchführung einer Leistung im Rettungsdienst übertragen ist, diese entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ausführt. Hierzu kann der Träger des Rettungsdienstes insbesondere alle notwendigen Informationen und Auskünfte vom Leistungserbringer verlangen, Unterlagen einsehen oder sich in sonstiger Weise unterrichten. Der Träger des Rettungsdienstes kann gegenüber dem Leistungserbringer alle notwendigen Maßnahmen ergreifen und Anordnungen treffen, die der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erbringung des Rettungsdienstes durch den Leistungserbringer dienen.

(3) Die mit der Überwachung oder der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Personen sind befugt, die für Zwecke der Durchführung des Rettungsdienstes genutzten Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Rettungsmittel zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.