§ 16 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Erster Abschnitt – Genehmigungsverfahren
§ 16 RettDG – Genehmigungsbehörden
(1) Die Genehmigung erteilt die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 2 Satz 1).
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betriebsbereich des Krankenkraftwagens befindet. Erstreckt sich der Betriebsbereich auf mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Standort des Krankenkraftwagens befindet.