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§ 16 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg

Zweiter Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 PersVG – Anzahl der Mitglieder des Personalrates

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit

5bis20Wahlberechtigten aus einer Person,
21bis50Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
51bis150Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
151bis300Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
301bis600Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
601bis1.000Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1.001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.

(2) Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.