§ 16 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Landesrecht Brandenburg
Zweiter Abschnitt – Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
§ 16 PersVG – Anzahl der Mitglieder des Personalrates
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit
5 | bis | 20 | Wahlberechtigten aus einer Person, |
21 | bis | 50 | Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern, |
51 | bis | 150 | Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern, |
151 | bis | 300 | Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern, |
301 | bis | 600 | Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern, |
601 | bis | 1.000 | Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1.001 Wahlberechtigten um jeweils zwei je angefangene 700 bis zur Höchstzahl von 21 Mitgliedern.
(2) Maßgebend ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.