Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht

SECHSTER ABSCHNITT – Bußgeld- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: OrdenG
Gliederungs-Nr.: 1132-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 OrdenG

Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.