§ 16 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht
SECHSTER ABSCHNITT – Bußgeld- und Schlussbestimmungen
§ 16 OrdenG
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeichnungen der Deutschen Demokratischen Republik sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.