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§ 16 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Landschaftsplanung

Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.12
Normtyp: Gesetz

§ 16 NatSchG LSA – Landschaftspläne (1)

(1) Die gesamtörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und der Landschaftsrahmenpläne in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen. Dies gilt insbesondere zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen. Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind. Sofern sich diese Veränderungen nur auf Teilgebiete beziehen, kann die Fortschreibung auf diese Teilgebiete beschränkt werden. Die Aufstellung erfolgt im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(2) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann für Teilflächen der Gemeinde abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht, dies planungsrechtlich gesichert ist oder eine Nutzungsänderung nicht zu erwarten ist.

(3) Die erstmalige Aufstellung von Landschaftsplänen kann durch das Land bis zum 31. Dezember 2006 finanziell gefördert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 17. Dezember 2010 durch § 39 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569). Zur weiteren Anwendung s. § 37 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2010 (GVBl. LSA S. 569).