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§ 16 NWaldLG
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Teil – Betreuung und Förderung

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NWaldLG
Gliederungs-Nr.: 79100
Normtyp: Gesetz

§ 16 NWaldLG – Fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes nach § 15 und des Genossenschaftswaldes

(1) Zur fachkundigen Bewirtschaftung von Kommunal- und Genossenschaftswald nach § 15 Abs. 1 Satz 1 sind Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 in ausreichender Zahl einzusetzen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann entweder durch eigenes Personal der Waldbesitzenden erfüllt oder mittels einer betreuten Bewirtschaftung (Betreuung) der Waldflächen durch Personal eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, dessen Mitglied die Waldbesitzenden sind, oder durch einen Vertrag sichergestellt werden, der abgeschlossen werden kann mit

  1. 1.

    der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,

  2. 2.

    der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,

  3. 3.

    einer anderen kommunalen Körperschaft,

  4. 4.

    einem privaten Unternehmen oder

  5. 5.

    einer Einzelperson.

Zur Betreuung gehört die betriebliche Beratung. Die Betreuung kann darauf beschränkt werden, die Bewirtschaftungsmaßnahmen zu planen, den Nachweis nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 zu erbringen und die Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vorzunehmen.

(2) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sollen den Besitzenden von Wald nach Absatz 1 Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 Satz 2 anbieten.