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§ 16 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Richtervertretungen → Erstes Kapitel – Allgemeines

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 16 NRiG – Richtervertretungen

(1) 1Richtervertretungen sind Richterräte, Amtsgerichtsrichtervertretungen und Präsidialräte. 2Die Vorschriften über die Mitglieder von Richtervertretungen gelten für die besonderen Richtervertreterinnen und Richtervertreter (§ 35 Abs. 2) entsprechend.

(2) Soweit dieses Gesetz in Bezug auf die Richtervertretungen und die Einigungsstellen keine Vorschriften enthält, sind auf diese die Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (NPersVG) sinngemäß anzuwenden.