§ 16 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Rettungsdienst → 2. Abschnitt – Kosten
§ 16 NRettDG – Benutzungsgebühren
Solange eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 nicht zustande kommt, kann ein kommunaler Träger von den Benutzern des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben, das Land für Leistungen der Luftrettung Gebühren nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz.