Gesetze

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§ 16 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Dritter Unterabschnitt – Gemeinschaftliche Jagdbezirke

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NJagdG – Auszahlung des Reinertrages

Ansprüche auf Auszahlung des Reinertrages, die rechtzeitig geltend gemacht worden sind, erlöschen mit Ende des dritten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres.