§ 16 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → Dritter Unterabschnitt – Gemeinschaftliche Jagdbezirke
§ 16 NJagdG – Auszahlung des Reinertrages
Ansprüche auf Auszahlung des Reinertrages, die rechtzeitig geltend gemacht worden sind, erlöschen mit Ende des dritten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres.