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§ 16 NESG
Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NESG
Gliederungs-Nr.: 94000
Normtyp: Gesetz

§ 16 NESG – Aufnahme des Betriebes

(1) Der Betrieb einer Seilbahn darf erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Anlage dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung (§ 14) entspricht,

  2. 2.

    die vor der Betriebsaufnahme zu erfüllenden Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sowie der Betriebsgenehmigung erfüllt sind,

  3. 3.

    die Betriebssicherheit der Seilbahn gewährleistet ist (§ 12),

  4. 4.

    die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1) und die zugehörigen technischen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme vorliegen,

  5. 5.

    die sich aus dem Sicherheitsbericht (§ 13 Abs. 4 Sätze 2 und 3) ergebenden Anforderungen eingehalten werden,

  6. 6.

    eine Betriebsleitung (§ 18) bestellt ist, deren Bestellung von der Aufsichtsbehörde bestätigt ist, und

  7. 7.

    eine Haftpflichtversicherung nach § 19 besteht.

Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 2 Nrn. 1 bis 3 muss der Betreiber der Seilbahn ein Gutachten einer vom Fachministerium anerkannten sachverständigen Stelle vorlegen.

(2) Für eine Änderung der Seilbahn, die ein Sicherheitsbauteil oder ein sicherheitsrelevantes Teilsystem betrifft, gilt Absatz 1 entsprechend.