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§ 16 NBrandSchG
Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Feuerwehren → Fünfter Abschnitt – Werkfeuerwehr

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBrandSchG
Gliederungs-Nr.: 21090
Normtyp: Gesetz

§ 16 NBrandSchG – Aufstellung, Berichtspflicht

(1) 1Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in ihren Unternehmen und Einrichtungen auf eigene Kosten allein oder gemeinsam eine betriebliche Feuerwehr aufstellen, ausrüsten, unterhalten und einsetzen. 2Die betriebliche Feuerwehr wird vom Fachministerium oder von der von ihm bestimmten Landesbehörde auf Antrag als Werkfeuerwehr anerkannt, wenn Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung sowie fachliche Eignung der Leiterin oder des Leiters den an den Brandschutz und die Hilfeleistung zu stellenden Anforderungen entsprechen. 3Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vor, so ist sie zu widerrufen.

(2) Wird eine neue Leiterin oder ein neuer Leiter bestellt, so ist dies dem Fachministerium oder der von ihm bestimmten Landesbehörde anzuzeigen.

(3) Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde kann wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichten, auf eigene Kosten eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen, wenn von einer baulichen Anlage oder einer Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG des wirtschaftlichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder eine besondere Umweltgefährdung ausgehen würde.

(4) Die Aufgaben und Befugnisse der gemeindlichen Feuerwehr und die Meldepflicht nach § 7 werden durch das Bestehen einer Werkfeuerwehr nicht berührt.

(5) Das wirtschaftliche Unternehmen oder der Träger der öffentlichen Einrichtung hat der Gemeinde über jeden Einsatz der Werkfeuerwehr zu berichten.

(6) 1Das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde überwacht das Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Einhaltung der Anordnungen nach Absatz 3. 2Beschäftigte des Fachministeriums oder der von ihm bestimmten Landesbehörde sind befugt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck bauliche Anlagen, Anlagen nach § 3 Abs. 5 BImSchG und die zugehörigen Grundstücke der wirtschaftlichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu betreten und zu besichtigen.