§ 16 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten → Unterabschnitt 3 – Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen
§ 16 MessEV – Aufschriften auf sonstigen Messgeräten
Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:
- 1.
die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und
- 2.
die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge "Max" vorangestellt ist.