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§ 16 MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten → Unterabschnitt 3 – Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen

Titel: Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MessEV
Gliederungs-Nr.: 7141-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 MessEV – Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften:

  1. 1.

    die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und

  2. 2.

    die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge "Max" vorangestellt ist.