§ 16 MFG, Mittelstandsbericht

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag mindestens zweimal in jeder Wahlperiode über die Situation der mittelständischen Wirtschaft, über die Entwicklung der Rahmenbedingungen aus Sicht der mittelständischen Wirtschaft sowie über die aus diesem Gesetz abgeleiteten Fördermaßnahmen. Die Landesregierung kann zusätzliche Berichte vorlegen, um besondere Entwicklungen in der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen.

(2) Der von der Landesregierung vorgelegte Bericht soll auch einen Ausblick über die weiteren von ihr in der laufenden Wahlperiode des Landtags geplanten Maßnahmen mit Bezug zur mittelständischen Wirtschaft enthalten.