§ 16 MFG
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Landesrecht Baden-Württemberg
ZWEITER TEIL – Fördermaßnahmen → 2. Abschnitt – Überbetriebliche Maßnahmen zur Steigerung der Leistungskraft
§ 16 MFG – Messen und Ausstellungen
Das Land kann die Beteiligung von Unternehmensgruppen der mittelständischen Wirtschaft an Messen und Ausstellungen fördern.