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§ 16 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LwahlG – Wahlkreise (1)  (2)

(1) Das Land wird in 35 Wahlkreise eingeteilt.

(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen:

  1. 1.

    sie müssen ein zusammenhängendes Ganzes bilden;

  2. 2.

    sie sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein;

  3. 3.

    Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden;

  4. 4.

    örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren.

(3) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht mehr als 20 v. H. von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweichen. Maßgebend ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des vierten Jahres vor der Wahl.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl 2009;
hier: Entscheidung im Rahmen der Wahlprüfung

Vom 2. September 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 648)

Gemäß § 66 der Landeswahlordnung (LWO) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430) gebe ich bekannt:

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat in dem Verfahren über die gegen die Gültigkeit der Landtagswahl vom 27. September 2009 eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden (LVerfG 1/10) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2010 durch Urteil vom 30. August 2010 für Recht erkannt:

"§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Abs. 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), verletzen in ihrem Zusammenspiel Artikel 3 Absatz 1 i.V.m. Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Mai 2011 eine mit der Landesverfassung übereinstimmende Rechtslage herbeizuführen.

Spätestens bis zum 30. September 2012 ist eine Neuwahl herbeizuführen.

Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Land Schleswig-Holstein hat den Beschwerdeführern zu 1, 2 und 3 die notwendigen Auslagen zu Zweitdritteln zu erstatten."

(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 659)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 - LVerfG 3/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

LVerfG 3/09

§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Absatz 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), sind in ihrem Zusammenspiel mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

  

Beschluss über den Wahltag für die Landtagswahl 2012

Vom 15. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 170)

Nach der mit Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 erfolgten zeitlichen Beschränkung der 17. Wahlperiode des Landtages hat die Landesregierung aufgrund des § 4 des Landeswahlgesetzes durch Beschluss vom 7. Juni 2011 als Wahltag für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag

  1.  

    Sonntag, den 6. Mai 2012

bestimmt.