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§ 16 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 LfbG – Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahnfachrichtung in eine andere Laufbahnfachrichtung derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, so ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die neue Laufbahnfachrichtung zuständigen Laufbahnordnungsbehörde zulässig. Dabei soll eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist.

(3) Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlich ist, kann der Laufbahnwechsel auch davon abhängig gemacht werden, dass die Beamtin oder der Beamte während der Einführung an geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen oder an einer weiteren Ausbildung teilnimmt.

(4) Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

(5) Ein Wechsel aus einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe ist grundsätzlich ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 zulässig. Ist für den neuen Laufbahnzweig eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so gilt Absatz 4 entsprechend. Die Laufbahnordnungsbehörde kann bei Bedarf eine fachbezogene Einführungsfortbildung vorsehen.

(6) Das Nähere wird in den Rechtsverordnungen nach § 29 geregelt.