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§ 16 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Geschützte Waldgebiete

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 LWaldG – Schutzwald

(1) Wald kann durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist.

(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirken kann, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der oberen Forstbehörde Anregungen oder Einwendungen schriftlich vorbringen können. Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bekannt sind und diesen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Einwendungen vorzubringen.

(3) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.
    Bodenschutzwald,
  2. 2.
    Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
  3. 3.
    Biotopschutzwald.

(4) Der Schutzzweck hat Vorrang vor anderen Wirkungen des Waldes. Ihre Inanspruchnahme darf den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Schutzwald führen können, sind verboten.

(5) Die obere Forstbehörde kann zur Erreichung des Schutzzweckes nach Anhörung der Waldbesitzenden

  1. 1.
    Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen,
  2. 2.
    bestimmte Handlungen oder Maßnahmen verbieten,
  3. 3.
    die Waldbesitzenden verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden.

(6) Kann durch dieses Gesetz oder eine auf ihm beruhende Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte Maßnahme eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung des Waldes mit Rücksicht auf den Schutzzweck nur eingeschränkt oder nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränkt, so ist eine Befreiung anzuordnen oder ein angemessener Ausgleich zu leisten. Mit den auf Gesetz oder Rechtsverordnung beruhenden Maßnahmen ist zugleich eine Entscheidung über einen angemessenen Ausgleich zu treffen.

(7) Sind zur Erreichung des Schutzzweckes forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen, soll vertraglichen Vereinbarungen mit den Waldbesitzenden der Vorrang vor Anordnungen gegeben werden.