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§ 16 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 1. Abschnitt – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 16 LWaldG – Schutz hiebsunreifer Bestände

(1) Kahlhiebe von

  1. 1.
    Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren und
  2. 2.
    Laubbaumbeständen unter 70 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlag- und Laubweichholzbeständen (hiobsunreife Bestände) sind verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 vorliegen.

(3) Die Nutzung hiebsunreifer Bestände kann abweichend von Absatz 1 durch die Forstbehörde genehmigt werden, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.