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§ 16 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 2 – Wählerverzeichnis

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LWO – Benachrichtigung der Stimmberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsicht benachrichtigt die Gemeinde jede stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift der stimmberechtigten Person,

  2. 2.

    die Angabe des Abstimmungsraums und ob dieser barrierefrei ist,

  3. 3.

    die Angabe der Abstimmungszeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen,

  6. 6.

    die Belehrung, dass nach Art. 3 Abs. 4 LWG jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,

  7. 7.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,

  8. 8.

    einen Hinweis, wo Stimmberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,

  9. 9.

    eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die stimmberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum ihres Stimmkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,

    3. c)

      dass der Wahlschein von einer anderen als der stimmberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.

Stimmberechtigte, die nach der Versendung der Wahlbenachrichtigungen nach § 13 Abs. 2 bis 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.

(2) Der Benachrichtigung nach Abs. 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.

(3) Stimmberechtigte, die nach § 13 Abs. 2 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

(4) Die Muster für die Wahlbenachrichtigung und für den Wahlscheinantrag werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bestimmt.

(5) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Abs. 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Abs. 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Stimmberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 5 bis 8 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.