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§ 16 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 16 LWG – Gehobene Erlaubnis

Ein öffentliches Interesse für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG liegt insbesondere vor, wenn die Benutzung des Gewässers den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung oder der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragenen Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen dienen soll. Ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis im Sinne des § 15 Abs. 1 WHG liegt insbesondere vor für andere Benutzungen, für die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG erfüllt werden.