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§ 16 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Regelmäßiger Erwerb der Laufbahnbefähigung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LVO LSA – Vorbereitungsdienst für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1

(1) Der Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt einer Laufbahn der Laufbahngruppe 1 dauert in der Regel zwei Jahre. Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs Monate und die berufspraktische Ausbildung 18 Monate dauern.

(3) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können Zeiten eines für die Laufbahn qualifizierenden beruflichen oder schulischen Bildungsganges oder Zeiten einer geeigneten beruflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind, angerechnet werden. Zeiten nach Satz 1 sind für die Laufbahn qualifizierend, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.