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§ 16 LSÜG
Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Sicherheitsüberprüfung aus Gründen des Geheim- und Sabotageschutzes und den Schutz von Verschlusssachen (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12
Normtyp: Gesetz

§ 16 LSÜG – Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1.

    Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,

  2. 2.

    Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Vornamens, des Geschlechtseintrages, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,

  3. 3.

    Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Tablettenmissbrauch,

  4. 4.

    Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,

  5. 5.

    Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen,

  6. 6.

    Nebentätigkeiten.