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§ 16 LRiStaG
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Richter- und Staatsanwaltsvertretungen → Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen

Titel: Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRiStaG
Gliederungs-Nr.: 312
Normtyp: Gesetz

§ 16 LRiStaG – Amtszeit

(1) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt vier Jahre; sie beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richtervertretungen ihre Geschäfte weiter, bis die neu gewählte Richtervertretung zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten ist.